Betriebsmedizin

Praxis Dr Markus Heyenbrock 10-2014-20

Gesundheitsvorsorge im Betrieb: Arbeitsmedizin ist Präventivmedizin, Schutz vor Arbeitsunfällen und Schäden durch Arbeit. Der Betriebsarzt ist überwiegend präventivmedizinisch (d.h. „vorbeugend“) tätig. Er berät den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes aller Beschäftigten. Diese Beratung ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG, UVV) vorgeschrieben und sie hilft dem Arbeitgeber seinen zahlreichen Pflichten im innerbetrieblichen Arbeitsschutz nachzukommen. Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind im Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) zusammengefasst.

Aufgaben

  • Vielfältige Diagnostik und Gesundheits-Check
  • Laboruntersuchungen
  • Herzfunktion: EKG, Belastungs-EKG, Langzeit-EKG, Langzeit-RR
  • Lungenfunktion
  • Ultraschalluntersuchungen der inneren Organe und SD
  • Ultraschalldoppler: Gefäßuntersuchung bei Durchblutungsstörungen
  • Allergie-Testungen
  • Hörtest
  • Sehtest, Perimetrie
  • Sportverletzungen
  • Akute Muskel- und Skeletterkrankungen
  • Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung

Der Betriebsarzt ist dafür zuständig, …

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen, Mängel festzustellen und diese der Firmenleitung oder der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen
  • Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf Durchführung der Maßnahmen hinzuwirken
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten
  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen und Maßnahmen zur Verhütung dieser arbeitsbedingten Erkrankungen vorzuschlagen
  • die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten
  • alle Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu belehren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind
  • bei der Schulung medizinischen Hilfspersonen und Helfern in Erster Hilfe sowie bei der Einsatzplanung mitzuwirken
  • mit dem Personalrat bei der Erfüllung dieser Aufgaben zusammenzuarbeiten, insbesonders ihn über wichtige Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten
  • mit der Sicherheitsfachkraft zusammenzuarbeiten, insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen

Ihr Vorteil

  • Minimierung von Verlustzeiten durch flexible und genaue Terminierung: Die Untersuchungen finden – je nach betrieblichen Gegebenheiten – in der Praxis, oder in geeigneten betriebseigenen Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände statt.
  • Kontinuität der Betreuung: Ihr Betrieb wird kontinuierlich durch denselben Betriebsarzt und seine Mitarbeiter betreut. Während Urlaubs- oder Krankheitszeiten steht selbstverständlich eine Vertretung zur Verfügung.

Leistungen

Wir übernehmen für Sie die betriebsärztliche Versorgung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV):

  • Untersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
  • Hörtests, Sehtests, Lungenfunktionsüberprüfungen, Herz- und Kreislaufuntersuchungen, Untersuchungen nach der Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung, Laboruntersuchungen
  • Organisation der Erste-Hilfe-Beratung beim Einsatz von chronisch Kranken und Schwerbehinderten
  • Beratung beim Umgang mit Gefahrstoffen
  • Beratung zur Prävention von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz
  • Regelmäßige Betriebsbegehungen
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Beratung bei Suchtproblematik
  • Impfberatung bei beruflichen Auslandsaufenthalten
  • Durchführung von BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
  • Planung von Arbeitsmitteln

Darüber hinaus bieten wir weitere Zusatzleistungen an:

  • Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Einstellungsuntersuchungen
  • Durchführung von Impfungen
  • Begutachtungen
  • gesetzlich vorgeschriebene Leistungsdokumentation

Ermächtigungen

Ermächtigungen zur Durchführung arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchen nach folgenden Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen liegen vor:

  • G 2 (Blei oder seine Verbindungen – mit Ausnahme der Bleialkyle)
  • G 4 (Arbeitsstoffe, die Hautkrebs hervorrufen)
  • G 8 (Benzol)
  • G 10 (Methanol)
  • G 14 (Trichlorethylen)
  • G 20 (Lärm)
  • G 23 (Obstruktive Atemwegserkrankungen)
  • G 24 (Hauterkrankungen – mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten)
  • G 26 (Atemschutzgeräte)
  • G 27 (Isocyanate)
  • G 29 (Benzolhomologe – Toluol, Xylole)
  • G 32 (Cadmium oder seine Verbindungen)
  • G 37 (Bildschirmarbeitsplätze)
  • G 38 (Nickel oder seine Verbindungen)
  • G 39 (Schweißrauche)
  • G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr)
  • G 42 (Infektionskrankheiten)
  • G 44 (Buchen- und Eichenholzstaub)
  • G 45 (Styrol)